CONDITIONS generally
§1 Allgemeines
Diese AGB sind für alle geschäftlichen Beziehungen und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und der Auftragnehmerin (TONI Taubenabwehr & Schädlingsbekämpfung, nachfolgend “TONI”) rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen oder mündliche Abreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von TONI schriftlich bestätigt werden.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, daß die zur Durchführung des Auftrages aufgenommenen Daten unter Berücksichtigung des geltenden Datenschutzgesetzes gespeichert und weiterverarbeitet werden.
§2 Auftragsgegenstand
I.Einzelauftrag
a)Bei festgestelltem Befall von Ungeziefern, Schädlingen und/oder Nagern schuldet TONI eine sach- und fachgerechte Aufstellung und Anwendung des betreffenden Abwehr- und Bekämpfungsmaterials.
b)Bei einer Behandlung gegen Tauben (Taubenvergrämung) schuldet TONI eine sach- und fachgerechte Installation der Taubenabwehrsysteme. Eine Erfolgsgarantie (garantierte Vertreibung von Tauben und anderen Vögeln infolge der Abwehrmaßnahme) wird ausgeschlossen.
c)Bei Holzschutzmaßnahmen schuldet TONI eine sach- und fachgerechte Behandlung der vereinbarten und erreichbaren Holzflächen nach VOB DIN 68800, sofern nicht anders vereinbart. Holzwechselarbeiten sind nicht im Rechnungsbetrag mit inbegriffen und werden gesondert in Rechnung gestellt; dies gilt auch für das Aufdecken und Freilegen der Sparren.
II.Wartungsverträge
TONI verpflichtet sich, die im Wartungsvertrag zur Schädlingsbekämpfung dort näher bezeichneten Schädlinge an den vereinbarten Orten zu bekämpfen. TONI ist berechtigt, eine Preisanpassung für die Folgejahre vorzunehmen, die mindestens der Inflation (ermittelt durch das Statistische Bundesamt) entspricht. Die Preisanpassung erfolgt jeweils vor Durchführung der nächstfolgenden Schädlingsbekämpfungsmaßnahme und wird dem Auftraggeber rechtzeitig, d.h. mindestens 10 Werktage zuvor, schriftlich bekanntgegeben. Widerspricht der Auftraggeber der Preisanpassung nicht innerhalb einer Frist von acht Werktagen nach Bekanntgabe, so gilt die Preisanpassung als anerkannt. Im Falle des Widerspruchs ist TONI berechtigt, den Wartungsvertrag fristlos zu kündigen und dem Auftraggeber die ihr bis dahin entstandenen Aufwendungen nach dem zuletzt vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen.
Die Vertragsparteien stimmen die Wahrnehmung der Einsatztermine kurzfristig ab, wobei zwischen dem Zugang der Terminabstimmung und dem Datum der Ausführung mindestens vier Werktage liegen müssen. Ist eine Terminübereinkunft nicht möglich, benennt TONI dem Auftraggeber zwei verbindliche Termine schriftlich, von denen der Auftraggeber einen Termin bestätigen muß.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, daß die von TONI ausgebrachten Behältnisse oder Schädlingsbekämpfungsmittel an den ursprünglichen Orten verbleiben und jederzeit frei zugänglich sind. TONI haftet nicht für Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Schädlingsbekämpfungsmittel irrtümlich, fahrlässig oder absichtlich nach ordnungsgemäß erfolgter Behandlung entfernt, zerstört oder sonstwie unbrauchbar gemacht worden sind. Sollte eine Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung von ausgebrachten Schädlingsbekämpfungsmitteln dem Auftraggeber zur Kenntnis kommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Die TONI ist zur Entfernung von Tierkadavern und Präparaten nicht verpflichtet, es sei denn, daß hierüber abweichendes vereinbart wurde.
III.Baustelleneinrichtung
Die Taubenabwehr gehört zu baulichen Massnahmen am Gebäude. Der AG ist verpflichtet, die Vornahme baulicher Veränderungen selbst genehmigen zu lassen. Der AG sichert den Zugang zur Baustelle und stellt erforderlichenfalls Wasser- und Elektroanschlüsse auf eigene Kosten zur Verfügung. Dies betrifft auch die Räumung von Stellflächen, die zum Aufstellen von Hubarbeitsbühnen, Transportfahrzeugen o.ä. durch TONI für die Ausführung der Arbeiten abgestellt werden müssen. Sollte es bei der Ausführung der Arbeiten ohne Verschulden von TONI zu Verzögerungen kommen und dadurch erneute Anfahrten notwendig werden, werden diese An- und Abfahrten mit €45,00 zzgl. MwSt. zusätzlich in Rechnung gestellt. Die angebotene "Grobreinigung" beinhaltet die manuelle Entfernung von Taubenkot sowievon Brut- und Nistmaterialien.
§3 Haftung und Gewährleistung
Im Fall einer fehlerhaften oder unsachgemäßen Auftragsdurchführung ist TONI zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet, wobei der Auftraggeber der TONI einen erkennbaren Mangel schnellstmöglich anzuzeigen hat. Der Auftraggeber hat der TONI Nachbesserung zu ermöglichen und ihr dazu freien Zugang zu den betroffenen Gebäuden zu geben. Alle zum Erreichen der betroffenen Gebäudeteile notwendigen Hilfsmittel, die TONI fremdseitig einkaufen muß (z.B. Hebebühnen oder ähnliches), sind im Gewährleistungsfall vom Auftraggeber zu stellen. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag steht TONI zu, wenn ihr das Recht zur Nachbesserung seitens des Auftraggebers endgültig versagt wird. Wird eine Nachbesserung durch den Auftraggeber versagt, erlischt jegliche Gewährleistung durch TONI. Der Anspruch auf eine kostenlose Nachbehandlung erlischt außerdem, sofern der Auftraggeber eine Ursache für einen erneuten Befall gesetzt hat, z.B. durch unzureichende Hygiene, Veränderung/Beschädigung oder Entfernung des Bekämpfungsmaterials/der Beibehaltung von Befallsrisiken bzw. riskanten Praktiken, die einen Befall begünstigen. Bei Nachbesserungen haftet TONI im gleichen Umfange wie im Ursprungsauftrag. TONI übernimmt für den weiteren Befall der von ihr behandelten Flächen keine Gewähr, wenn der Auftraggeber entgegen der von TONI ihm anempfohlenen Maßnahmen handelt. Die Haltbarkeit und Überlebensfähigkeit von Pflanzen im Bereich der behandelten Flächen kann nicht garantiert werden. Ein Anspruch auf Schadenersatz durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch TONI oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
§4 Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist - sofern nicht anders vereinbart - sofort fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist TONI berechtigt, eine Mahngebühr pro Mahnung in Höhe von € 5,00 sowie die von TONI selbst zu zahlenden Kreditkosten zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Kosten bleibt hiervon unberührt. Aufrechnungen durch den Auftraggeber sind nur zulässig, soweit diese unbestritten oder als rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Sofern Skonto gewährt und beansprucht wird, ist Voraussetzung dafür, daß sämtliche bis dahin gestellten Rechnungen beglichen sind, abgesehen von Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen entgegenstehen. Die Techniker der TONI sind barinkassoberechtigt. Bestehen mehrere Forderungen so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet.
Stellen sich bei der Durchführung des Auftrages Erschwernisse heraus, die TONI vorher nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt gewesen sein konnten, ist TONI berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, muß dieses jedoch dem Auftraggeber unverzüglich zur Kenntnis geben. Gleiches gilt, wenn Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten und des einzusetzenden Materials nicht im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben des Auftraggebers bei Auftragserteilung stehen.
Berechnungsgrundlage zur Rechnungsstellung ist - soweit nicht anders vereinbart - der Einsatz der Materialkosten und der aufgewendete Zeitaufwand des einzelnen Technikers. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit bzw. Überstunden werden mit gesondertem Zuschlag auf die anfallenden Arbeitsstunden nach folgendem Modus berechnet: Zwischen 19:00 - 0:00 Uhr Zuschlag in Höhe von 25%, zwischen 0.00 - 6:00 Uhr Zuschlag in Höhe von 50% sowie an Sonn- und Feiertagen Zuschlag in Höhe von 50% zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
§5 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung bzw. mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berühren.
§6 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gereichtsstand ist - soweit dies zulässig - Frankfurt am Main.
CONDITIONS for industrial climbing work
§1 Allgemeines
Wir leisten und liefern ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Vom Auftraggeber vorgeschriebene Leistungs- und Lieferbedingungen gelten, soweit sie nicht mit den unsrigen übereinstimmen, als widersprochen und ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber angibt, nur zu seinen Bedingungen beauftragen zu wollen. Erfüllungsort ist Sitz der TONI Taubenabwehr & Schädlingsbekämpfung (nachfolgend "TONI"). Gleiches gilt hinsichtlich des ausschliesslichen Gerichtsstandes für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn diese vorher schriftlich eingereicht und bestätigt wurden. Auch andere Bedingungen und Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und unserer Bestätigung.
§2 Angebote
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Angaben über Leistungen, Materialien etc. sind firmen- und branchenübliche Näherungswerte. Durch technische Entwicklungen geänderte Leistungen müssen vorbehalten bleiben. Änderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig vor Leistungsbeginn mitgeteilt.
§3 Voraussetzungen
Wir führen unsere Aufträge gegenüber Dritten im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers durch. Ausgenommen sind gesonderte, von uns schriftlich bestätigte Vereinbarungen. Wir arbeiten am Seil üblicherweise nicht mit scharfen, rotierenden oder sägenden Werkzeugen. Ebenso arbeiten wir am Seil nicht mit Säuren, Laugen oder Flüssigkeiten, die ätzende, betäubende oder bewußtseinsverändernde Dämpfe ausgasen, mit Verdünnungen sowie mit umweltschädlichen Chemikalien. Gemäß der Richtlinien des FISAT e.V. und der entsprechenden BG-Vorschriften werden seilunterstützte Arbeitsverfahren grundsätzlich in Zweierteams durchgeführt, da die Rettung der Seilarbeiter zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein muss. Rettungsmittel werden von uns vorgehalten. Die von uns durchgeführten Massnahmen zur Taubenabwehr richten sich nach den branchenüblichen und anhand von Studien der Universität Basel erbrachten Wirkungsnachweisen der verwendeten und angebotenen Systeme. Eine vollständige Befallbeseitigung des Objektes von Tauben oder anderen Vögeln kann nicht zugesichert werden, da das Verhalten der Tiere nicht in jedem Fall vorhersehbar ist. TONI übernimmt daher keine Gewähr für die Wirksamkeit der Abwehrmethoden.
§4 Leistung
Wir erfüllen unsere Aufträge jeweils im Rahmen der zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung gültigen Richtlinien des FISAT e.V., der jeweiligen Berufsgenossenschaft und der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufes und ungestörter Transportmöglichkeiten übernommen. Fälle höherer Gewalt und sonstiger damit vergleichbarer Ereignisse bei uns, unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, entbinden uns von der rechtzeitigen Leistungserfüllung ohne Schadenersatzansprüche. Vereinbarte Leistungstermine müssen bei Auftragsbestätigung angegeben sein. Andernfalls gelten sie als nicht vereinbart. Vorbesichtigungen, Beratungen, Lösungsvorschläge und administrative Vorleistungen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des jeweiligen Vorhabens erbracht werden müssen, werden gesondert behandelt bzw. abgerechnet. Gutachten, Genehmigungen und Anträge sind vom Auftraggeber zu erbringen. Wird diese Abwicklung von TONI erbracht, wird diese gesondert behandelt bzw. abgerechnet. Bei seilunterstützten Arbeiten sind wir zur Gewährung größtmöglicher Sicherheit nicht weisungsgebunden, soweit es unsere Sicherungs- und Arbeitstechnik betrifft. Verantwortlich für die Durchführung der seilunterstützten Arbeiten ist der von uns benannte Aufsichtsführende. Der Aufsichtsführende ist für fremdes Personal weisungsbefugt, sofern es sich um sicherheitsrelevante Bereiche und die Abwehr sicherheitsrelevanter Einflüsse handelt. Verzögerungen, die durch verspätete Anlieferung zu verarbeitender Materialien entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind gegebenenfalls gesondert mit uns abzurechnen. Für den sonstigen Leistungsverzug gelten die Bestimmungen des BGB.
§5 Auftragserteilung und Baustelleneinrichtung
Vor Auftragserfüllung muss eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegen. Vor Auftragserteilung kann eine Vorbesichtigung bzw. eine Begehung erforderlich sein. Diese Begehung geht zu Lasten des Auftraggebers. Die für die Auftragserteilung benötigten Gutachten und Genehmigungen müssen zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung vorliegen. Die Vertragsparteien stimmen die Wahrnehmung der Einsatztermine kurzfristig ab, wobei zwischen dem Zugang der Terminabstimmung und dem Datum der Ausführung mindestens vier Werktage liegen müssen. Ist eine Terminübereinkunft nicht möglich, benennt TONI dem Auftraggeber zwei verbindliche Termine schriftlich, von denen der Auftraggeber einen Termin bestätigen muß. Die Taubenabwehr gehört zu baulichen Massnahmen am Gebäude. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vornahme baulicher Veränderungen selbst genehmigen zu lassen. Der Auftraggeber sichert den Zugang zur Baustelle und stellt erforderlichenfalls Wasser- und Elektroanschlüsse auf eigene Kosten zur Verfügung. Dies betrifft auch die Räumung von Stellflächen, die zum Aufstellen von Hubarbeitsbühnen, Transportfahrzeugen o.ä. durch TONI für die Ausführung der Arbeiten abgestellt werden müssen. Sollte es bei der Ausführung der Arbeiten ohne Verschulden von TONI zu Verzögerungen kommen und dadurch erneute Anfahrten notwendig werden, werden diese An- und Abfahrten mit €0,30 pro gefahrenem Kilometer zzgl. MwSt. zusätzlich in Rechnung gestellt. Die angebotene "Grobreinigung" beinhaltet die manuelle Entfernung von Taubenkot sowie von Brut- und Nistmaterialien.
§6 Storno
Bei Auftragserteilung von Dienstleistungen berechnen wir 25% des gesamten Auftragswertes als Stornogebühr. Wird eine Leistung weniger als fünf Werktage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn storniert, erhöht sich die Stornogebühr auf 50% des gesamten Auftragswertes. Bei Stornierung einer Leistung weniger als einen Werktag vor Leistungsbeginn stellen wir 90% des gesamten Auftragswerts in Rechnung. Material, das im Rahmen der Abwicklung des Auftrages vorab bereitgehalten wurde, wird zu 100% in Rechnung gestellt.
§7 Zahlung
Berechnet werden mangels anderer Vereinbarungen die am Tage der Leistung geltenden Tagespreise. Die Rechnung wird zum Tage der Leistung ausgestellt. Ein Hinausschieben des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist ausgeschlossen. Bei Aufträgen, die sich über mehr als fünf Werktage erstrecken, behalten wir uns vor, Zwischenrechnungen bzw. Rechnungen in Form von Abschlagszahlungen zu stellen. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Erstkunden behalten wir uns vor, bei Auftragserteilung eine Vorabzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes vor Beginn der Arbeiten einzufordern. Diese Vorabzahlung wird in Form einer Vorabanweisung oder in Form eines Verrechnungsschecks erbracht. Zahlungen können wie folgt geleistet werden, sofern auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist: Netto in bar, als Verrechnungs- oder barscheck nach Beendigung des Auftrags oder per Überweisung nach Rechnungserhalt. Als Datum des Zahlungseingangs gilt der Tag, an dem der Betrag bar bezahlt oder bei bargeldloser Zahlung unserem Konto gutgeschrieben wurde. Unser Zahlungsziel ist sofort ohne Abzug, es sei denn auf der Rechnung ist anderes vermerkt. Skonti vereinbaren wir im Einzelfall. Sollten wir unbefriedigende Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erhalten, können wir sofortige Bezahlung verlangen, die Leistung verweigern und die Erledigung weiterer Aufträge von Vorauszahlung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn uns die negative Auskunft erst nach Erteilung der Auftragsbestätigung zukommt. Mündliche Preisabsprachen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
§8 Zahlungsverzug
Werden vereinbarte Ratenzahlungen nicht eingehalten, wird bei Aussetzen einer Rate der Restbetrag sofort fällig. Jede Zielüberschreitung berechtigt uns, ab dem Tag der Zahlungsfälligkeit als Zinsvergütung 4% p.a. über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu berechnen.
§9 Gegenforderungen
Gegenforderungen können nur aufgerechnet werden, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig sind.
§10 Konventionalstrafen
Vertragsstrafen gelten als grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen davon sehen wir nicht vor.
§11 Mängel
Mängelrügen bei offensichtlichen Mängeln werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unmittelbar nach Beendigung der Leistung ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens jedoch zwei Wochen nach Kenntnisnahme bei uns vorliegen. Für Mängel, die durch höhere Gewalt entstanden sind, haften wir nicht. Wir behalten uns vor, bei fehlerhaften Leistungen die Leistung zu verbessern oder fehlerfrei zu erbringen oder die am Tage der Leistung gültige Vergütung zu mindern oder zu erstatten. Weitergehende Haftungsansprüche können nicht geltend gemacht werden. Mängel an Teilleistungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer bereits erteilter und bestätigter Aufträge. Alle zum Erreichen der betroffenen Gebäudeteile notwendigen Hilfsmittel, die TONI fremdseitig einkaufen muß (z.B. Hebebühnen oder ähnliches), sind im Gewährleistungsfall vom Auftraggeber zu stellen. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag steht TONI zu, wenn ihr das Recht zur Nachbesserung seitens des Auftraggebers endgültig versagt wird. Wird eine Nachbesserung durch den Auftraggeber versagt, erlischt jegliche Gewährleistung durch TONI. Der Anspruch auf eine kostenlose Nachbehandlung erlischt außerdem, sofern der Auftraggeber eine Ursache für einen erneuten Befall gesetzt hat, z.B. durch unzureichende Hygiene, Veränderung/Beschädigung oder Entfernung des Bekämpfungsmaterials/der Beibehaltung von Befallsrisiken bzw. riskanten Praktiken, die einen Befall begünstigen. Bei Nachbesserungen haftet TONI im gleichen Umfange wie im Ursprungsauftrag. TONI übernimmt für den weiteren Befall der von ihr behandelten Flächen keine Gewähr, wenn der Auftraggeber entgegen der von TONI ihm anempfohlenen Maßnahmen handelt. Die Haltbarkeit und Überlebensfähigkeit von Pflanzen im Bereich der behandelten Flächen kann nicht garantiert werden. Ein Anspruch auf Schadenersatz durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch TONI oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
§12 Haftung
Wir haften nicht für Bearbeitungsschäden, die durch Massnahmen des Auftraggebers vermeidbar gewesen wären. Produkte von anderen Herstellern, die bei uns in den Versand gelangen, sind von uns einer Sicht- und Funktionsprüfung unterzogen worden. Haftungsansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz können daher gegen uns nicht geltend gemacht werden.
§13 Datenerfassung und Bildrechte
Der Auftraggeber willigt ein, dass die für die Auftragsbearbeitung benötigten Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz §3.26 gespeichert werden. Wir untersagen in jedem Fall Bild- und Tonaufnahmen. Sollten entgegen dieser Vereinbarung Aufnahmen gemacht werden, geht das Bild- oder Tonmaterial gegen Erstattung der Materialkosten in unseren Besitz über. Haben wir Bild- und Tonaufnahmen schriftlich genehmigt, gehen die Rechte an den Bild- und Tonaufnahmen auf uns über. Sie dürfen nur privat oder firmenintern ohne jede weitergehende Verfügung verwendet werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Wir behalten uns vor, von Aufträgen Bild- und Tondokumentationen zu fertigen. Der Auftraggeber willigt ein, dass das Bild- oder Tonmaterial zu Referenz- und Werbezwecken eingesetzt werden kann und verzichtet in soweit auf seine Rechte an dem Ton- oder Bildmaterial. Die Freigabe gilt auch für alle Mitarbeiter und Nachunternehmer des Auftraggebers, die auf dem Bild- oder Tonmaterial gespeichert sind.
§14 Geltungsbereich
Vorstehende Geschäfts- und Leistungsbedingungen gelten für den Vertragsabschluss in der vorliegenden Form für alle diesen Vertrag betreffenden Leistungen. Sie gelten für die weitere Geschäftsbeziehung solange, bis wir unsere Kunden über eine Änderung informieren. Den Angeboten sind immer die gültigen AGB beigefügt. Bei Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber unsere Bedingungen an und ist mt ihrer Geltung für den abgeschlossenen Vertrag einverstanden.
§15 Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder rechtswidrig, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht. Bis zur wirksamen Neuregelung gelten die dem Willen der AGB am nächsten kommenden gesetzlichen Regelungen.
§16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.