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Terms od delivery

Here you can view our general terms of delivery.

General terms of delivery

§1 Allgemeines

Diese AGB sind für alle geschäftlichen Beziehungen und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und der Auftragnehmerin (TONI Taubenabwehr & Schädlingsbekämpfung, nachfolgend “TONI”) rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen oder mündliche Abreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von TONI schriftlich bestätigt werden.

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, daß die zur Durchführung des Auftrages aufgenommenen Daten unter Berücksichtigung des geltenden Datenschutzgesetzes gespeichert und weiterverarbeitet werden.

§2 Auftragsgegenstand

I.Einzelauftrag

a)Bei festgestelltem Befall von Ungeziefern, Schädlingen und/oder Nagern schuldet TONI eine sach- und fachgerechte Aufstellung und Anwendung des betreffenden Abwehr- und Bekämpfungsmaterials.

b)Bei einer Behandlung gegen Tauben (Taubenvergrämung) schuldet TONI eine sach- und fachgerechte Installation der Taubenabwehrsysteme. Eine Erfolgsgarantie (garantierte Vertreibung von Tauben und anderen Vögeln infolge der Abwehrmaßnahme) wird ausgeschlossen.

c)Bei Holzschutzmaßnahmen schuldet TONI eine sach- und fachgerechte Behandlung der vereinbarten und erreichbaren Holzflächen nach VOB DIN 68800, sofern nicht anders vereinbart. Holzwechselarbeiten sind nicht im Rechnungsbetrag mit inbegriffen und werden gesondert in Rechnung gestellt; dies gilt auch für das Aufdecken und Freilegen der Sparren.

II.Wartungsverträge

TONI verpflichtet sich, die im Wartungsvertrag zur Schädlingsbekämpfung dort näher bezeichneten Schädlinge an den vereinbarten Orten zu bekämpfen. TONI ist berechtigt, eine Preisanpassung für die Folgejahre vorzunehmen, die mindestens der Inflation (ermittelt durch das Statistische Bundesamt) entspricht. Die Preisanpassung erfolgt jeweils vor Durchführung der nächstfolgenden Schädlingsbekämpfungsmaßnahme und wird dem Auftraggeber rechtzeitig, d.h. mindestens 10 Werktage zuvor, schriftlich bekanntgegeben. Widerspricht der Auftraggeber der Preisanpassung nicht innerhalb einer Frist von acht Werktagen nach Bekanntgabe, so gilt die Preisanpassung als anerkannt. Im Falle des Widerspruchs ist TONI berechtigt, den Wartungsvertrag fristlos zu kündigen und dem Auftraggeber die ihr bis dahin entstandenen Aufwendungen nach dem zuletzt vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen.

Die Vertragsparteien stimmen die Wahrnehmung der Einsatztermine kurzfristig ab, wobei zwischen dem Zugang der Terminabstimmung und dem Datum der Ausführung mindestens vier Werktage liegen müssen. Ist eine Terminübereinkunft nicht möglich, benennt TONI dem Auftraggeber zwei verbindliche Termine schriftlich, von denen der Auftraggeber einen Termin bestätigen muß.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, daß die von TONI ausgebrachten Behältnisse oder Schädlings­bekämpfungs­mittel an den ursprünglichen Orten verbleiben und jederzeit frei zugänglich sind. TONI haftet nicht für Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Schädlingsbekämpfungsmittel irrtümlich, fahr­lässig oder absichtlich nach ordnungsgemäß erfolgter Behandlung entfernt, zerstört oder sonstwie unbrauchbar gemacht worden sind. Sollte eine Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung von aus­gebrachten Schädlingsbekämpfungsmitteln dem Auftraggeber zur Kenntnis kommen, ist der Auftrag­geber verpflichtet, dies unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Die TONI ist zur Entfernung von Tierkadavern und Präparaten nicht verpflichtet, es sei denn, daß hierüber abweichendes vereinbart wurde.

III.Baustelleneinrichtung

Die Taubenabwehr gehört zu baulichen Massnahmen am Gebäude. Der AG ist verpflichtet, die Vornahme baulicher Veränderungen selbst genehmigen zu lassen. Der AG sichert den Zugang zur Baustelle und stellt erforderlichenfalls Wasser- und Elektroanschlüsse auf eigene Kosten zur Verfügung. Dies betrifft auch die Räumung von Stellflächen, die zum Aufstellen von Hubarbeitsbühnen, Transportfahrzeugen o.ä. durch TONI für die Ausführung der Arbeiten abgestellt werden müssen. Sollte es bei der Ausführung der Arbeiten ohne Verschulden von TONI zu Verzögerungen kommen und dadurch erneute Anfahrten notwendig werden, werden diese An- und Abfahrten mit €45,00 zzgl. MwSt. zusätzlich in Rechnung gestellt. Die angebotene "Grobreinigung" beinhaltet die manuelle Entfernung von Taubenkot sowievon Brut- und Nistmaterialien.

§3 Haftung und Gewährleistung

Im Fall einer fehlerhaften oder unsachgemäßen Auftragsdurchführung ist TONI zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet, wobei der Auftraggeber der TONI einen erkennbaren Mangel schnellstmöglich anzuzeigen hat. Der Auftraggeber hat der TONI Nachbesserung zu ermöglichen und ihr dazu freien Zugang zu den betroffenen Gebäuden zu geben. Alle zum Erreichen der betroffenen Gebäudeteile notwendigen Hilfsmittel, die TONI fremdseitig einkaufen muß (z.B. Hebebühnen oder ähnliches), sind im Gewährleistungsfall vom Auftraggeber zu stellen. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag steht TONI zu, wenn ihr das Recht zur Nachbesserung seitens des Auftraggebers endgültig versagt wird. Wird eine Nachbesserung durch den Auftraggeber versagt, erlischt jegliche Gewährleistung durch TONI. Der Anspruch auf eine kostenlose Nachbehandlung erlischt außerdem, sofern der Auftraggeber eine Ursache für einen erneuten Befall gesetzt hat, z.B. durch unzureichende Hygiene, Veränderung/Beschädigung oder Entfernung des Bekämpfungsmaterials/der Beibehaltung von Befallsrisiken bzw. riskanten Praktiken, die einen Befall be­günstigen. Bei Nachbesserungen haftet TONI im gleichen Umfange wie im Ursprungsauftrag. TONI übernimmt für den weiteren Befall der von ihr behandelten Flächen keine Gewähr, wenn der Auftraggeber entgegen der von TONI ihm anempfohlenen Maßnahmen handelt. Die Haltbarkeit und Überlebensfähigkeit von Pflanzen im Bereich der behandelten Flächen kann nicht garantiert werden. Ein Anspruch auf Schadenersatz durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch TONI oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

§4 Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist - sofern nicht anders vereinbart - sofort fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist TONI berechtigt, eine Mahngebühr pro Mahnung in Höhe von € 5,00 sowie die von TONI selbst zu zahlenden Kredit­kosten zu berechnen. Die Geltend­machung weiterer Kosten bleibt hiervon unberührt. Aufrechnungen durch den Auftraggeber sind nur zulässig, soweit diese unbestritten oder als rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurück­behaltungs­recht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertrags­verhältnis beruht. Sofern Skonto gewährt und beansprucht wird, ist Voraussetzung dafür, daß sämtliche bis dahin gestellten Rechnungen beglichen sind, abgesehen von Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen entgegenstehen. Die Techniker der TONI sind barinkassoberechtigt. Bestehen mehrere Forderungen so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet.

Stellen sich bei der Durchführung des Auftrages Erschwernisse heraus, die TONI vorher nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt gewesen sein konnten, ist TONI berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, muß dieses jedoch dem Auftraggeber unverzüglich zur Kenntnis geben. Gleiches gilt, wenn Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten und des einzusetzenden Materials nicht im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben des Auftraggebers bei Auftragserteilung stehen.

Berechnungsgrundlage zur Rechnungsstellung ist - soweit nicht anders vereinbart - der Einsatz der Materialkosten und der aufgewendete Zeit­aufwand des einzelnen Technikers. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit bzw. Überstunden werden mit gesondertem Zuschlag auf die anfallenden Arbeitsstunden nach folgendem Modus berechnet: Zwischen 19:00 - 0:00 Uhr Zuschlag in Höhe von 25%, zwischen 0.00 - 6:00 Uhr Zuschlag in Höhe von 50% sowie an Sonn- und Feiertagen Zuschlag in Höhe von 50% zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

§5 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung bzw. mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berühren.

§6 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gereichtsstand ist - soweit dies zulässig - Frankfurt am Main.